 |

Handlungsoptionen für Kfz-Betriebe und Kunden nach einem Verkehrsunfall
Ausgangsfall:
Kunde K erleidet einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit einem neuwertigen PKW.
Der Wiederbeschaffungswert beträgt 50.000,00 Euro netto. Die Reparaturkosten belaufen
sich auf 40.000,00 Euro netto.
Welche Handlungsoptionen haben Kunde und Kfz-Betrieb?
1. Kann der Kunde sein Fahrzeug reparieren lassen?
Der Kunde kann sein Fahrzeug immer reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten unterhalb
des Wiederbeschaffungswertes liegen.
2. Muss der Kunde nach der Reparatur das Fahrzeug weiter nutzen?
Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes und lässt der Kunde in
der Werkstatt reparieren, muss er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter nutzen,
er kann das reparierte Fahrzeug sofort eintauschen und ein neues Fahrzeug bestellen.
In diesem Fall repariert der Betrieb im Auftrag des Kunden, stellt eine Rechnung auf den
Kunden aus und kauft das reparierte Fahrzeug an. Unzulässig ist es, dass der Kfz-Betrieb
das unreparierte Fahrzeug ankauft, um dann selbst die Reparaturkosten geltend zu machen,
selbst wenn er das Fahrzeug im eigenen Betrieb reparieren würde.
3. Wie ist zu verfahren, wenn der Kunde keine Reparatur des Fahrzeuges wünscht?
In diesem Fall ist der Betrieb gut beraten, das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem Restwert
anzukaufen, den ein Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem sogenannten regionalen allgemeinen
Markt ermittelt hat. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger muss den Restwert am Markt der
örtlichen Vertragshändler oder seriösen Gebrauchtwagenhändler ermitteln. Die Gebote von
Restwertbörsen bleiben unberücksichtigt.
Der Kfz-Betrieb muss das Fahrzeug schnell vom Kunden ankaufen, damit der Versicherer nicht
noch Gelegenheit erhält, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen.
Der Versicherer hat kein Recht, den ermittelten Restwert vor Veräußerung an den Betrieb
noch zu überprüfen. Als Anhaltspunkt kann festgehalten werden, dass bei einer
Totalschadenabrechnung im Haftpflichtschadenfall die Marge für den Kfz-Betrieb beim
Restwert sicher nicht unter 20 Prozent liegen darf. Ermittelt der Sachverständige im
Haftpflichtschadenfall den Restwert über eine Restwertbörse, erstellt der Sachverständige
ein Falschgutachten. Der Betrieb sollte überlegen, künftig einen anderen Sachverständigen
hinzuziehen.
4. Auf Basis des Gutachtens erteilt der Kunde den Reparaturauftrag. Bei der
Reparatur stellt sich heraus, dass das Fahrzeug erheblich mehr beschädigt ist als im
Gutachten angenommen, die Reparaturkosten belaufen sich letztlich auf 55.000,00 Euro netto.
Muss der Versicherer die vollen Reparaturkosten übernehmen?
Entscheidend ist immer die Prognose. Der Sachverständige hatte Reparaturkosten in Höhe
von 40.000,00 Euro netto prognostiziert, daher durfte der Geschädigte den Reparaturauftrag
erteilen. Steigen die Reparaturkosten unfallbedingt an, muss der Versicherer die
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zahlen, da er das sogenannte Prognoserisiko der
Schädiger trägt. Der Betrieb sollte gegebenenfalls den Sachverständigen auffordern, einen
entsprechenden Nachtrag zum Gutachten vorzunehmen.
Der Versicherer hat dann unter Umständen einen Schadenersatzanspruch gegen den
Sachverständigen, falls dieser sein Gutachten fehlerhaft erstellt hat.
5. Wie ist die Situation bei Erstellen eines Kostenvoranschlages?
Hätte der Betrieb statt eines Gutachtens selbst einen Kostenvoranschlag erstellt, wäre der
Versicherer berechtigt gewesen, lediglich 40.000,00 Euro zu zahlen, da ein Kostenvoranschlag
stets verbindlich ist. Lediglich ein sogenannter unverbindlicher Kostenvoranschlag, der
allerdings gesondert vereinbart werden muss, berechtigt zu einer Überschreitung von
ca. 10 Prozent.
6. Steht dem Kunden ein Mietfahrzeug zu?
Der Kunde hat bei Reparaturdurchführung während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit
seines Fahrzeuges Anspruch auf einen Mietwagen gleicher Klasse. Der Zeitraum umfasst den
Tag des Unfalles, Wochenenden und Feiertage, die Wartezeit bis zur Erstellung des
Gutachtens sowie die eigentliche Reparaturdauer. Wird auf Totalschadenbasis abgerechnet,
beträgt in der Regel der Anspruch auf einen Mietwagen 14 Kalendertage für die eigentliche
Wiederbeschaffung sowie nochmals zwei bis drei Tage für die Gutachtenerstellung.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug entweder repariert wird oder konkret ein
Ersatzfahrzeug gesucht wird.
7. Verändert sich die Situation, wenn es sich bei dem Ausgangsfall nicht um
einen unverschuldeten Unfall, sondern um einen selbstverschuldeten Unfall gehandelt hätte?
Bei einem selbstverschuldeten Unfall ist - so weit abgeschlossen - die Kaskoversicherung
eintrittspflichtig. Kaskorecht ist Vertragsrecht, so dass sich die Rechte und Pflichten
der Parteien ausschließlich nach dem Vertrag richten. Als Höchstentschädigung ist im
Kaskovertrag der Wiederbeschaffungswert festgelegt. Kommt es zur Totalschadenabrechnung,
weil nicht repariert wird, ist der Versicherer berechtigt, die Restwertermittlung zu bestimmen.
Dies bedeutet, dass beim Kaskoschaden grundsätzlich die Restwertbörse maßgebend ist.
Beim Kaskoschaden hat der Versicherer das Recht, den Sachverständigen zu bestimmen,
während im Haftpflichtschadenfall ausschließlich der Geschädigte bestimmt, ob ein
Sachverständiger hinzugezogen wird, ganz gleich was der Versicherer behauptet.
8. Ab welcher Höhe werden Sachverständigenkosten im
Haftpflichtschadenfall bezahlt?
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes liegt die Bagatellschadengrenze bei
715,00 Euro brutto.
9. Nach welchen Kriterien wird der Wiederbeschaffungswert eines
Fahrzeuges ermittelt?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein,
seinem Unfallfahrzeug im Wesentlichen vergleichbares Fahrzeug - bezogen auf den Tag
vor dem Unfall - bei einem örtlichen Vertragshändler erwerben zu können. Maßgebend
ist also der sogenannte örtliche Händler-VK. Privatangebote aus Gebrauchtwagenbörsen
oder weiter weg liegende Angebote haben unberücksichtigt zu bleiben.
10. Welcher Stundenverrechnungssatz ist bei den Reparaturkosten maßgebend?
Maßgebend ist grundsätzlich der Stundenverrechnungssatz eines fabrikatsgebundenen
Betriebes der Marke des beschädigten Fahrzeuges. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass sogenannte mittlere Stundenverrechnungssätze oder die Stundenverrechnungssätze
freier Werkstätten grundsätzlich nicht maßgebend sind. Der Bundesgerichtshof lässt
lediglich als Ausnahme zu, wenn der Versicherer konkret nachweist, dass es eine
gleichwertig qualifizierte, günstigere Reparaturmöglichkeit gibt. An das Kriterium
der Gleichwertigkeit sind allerdings strenge Maßstäbe zu stellen.
11. Dürfen bei einer Reparatur Reinigungskosten, Verbringungskosten oder
Ersatzteilpreisaufschläge berechnet werden?
Berechnet der Betrieb die vorgenannten Positionen üblicherweise, sind diese Positionen
bereits im Gutachten aufzuführen und sind schadenersatzrechtlich selbstverständlich
zu erstatten. Dies gilt in aller Regel auch bei fiktiver Abrechnung.
12. Wie ist zu verfahren, wenn es nach Durchführung der Reparatur zu einer
Kürzung durch den Versicherer, beispielsweise durch einen sogenannten Prüfbericht
(ControlExpert etc.) kommt?
Den Prüfbericht sollte man unbedingt dem eigenen Sachverständigen zwecks Abgabe
einer Stellungnahme weiterleiten. In jedem Fall sollte man sich gegen eine
willkürliche Kürzung gegebenenfalls sogar unter Hinzuziehung eines Anwaltes wehren.
Musterschreiben hierzu findet der Betrieb in der Datenbank autorechtaktuell.de.
|