
10 wichtige Punkte nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten
Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur
Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt
selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen
Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten
sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt
(Schadenhöhe liegt nicht höher als EUR 600,00-750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist
der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass
dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig
anerkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird
in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger
über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen
oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall
offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen
Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten
belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf
Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner
auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen
(fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wir die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im
Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt
werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens
reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen,
so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges, wie sie
sich ggf. aus dem Sachver-ständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges
Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung,
können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet
sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die
Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen
insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des
Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger
durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständigee trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung
vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern,
die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen
(Anwälte vermittelt z.B. der "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: (0 30) 25 37 85-0).
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